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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der nicePAC GmbH

§1. Vertragsabschluss, Umfang der Lieferung, Angebot
1.1 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich.

1.2 Für den Umfang der Lieferung und alle anderen Vereinbarungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

1.3 Zeichnungen und andere Unterlagen des Angebotes bleiben Eigentum des Lieferers und unterliegen seinen Urheberrechten. Diese Unterlagen, einschließlich Kostenvoranschlägen, dürfen vom Besteller weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

1.4 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Angaben) sind nur annähernd maßgebend, somit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.5 Der Lieferer behält sich vorteilhafte Konstruktions- und Ausführungsänderungen vor.

§2. Preise
2.1 Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstigen Nebenkosten.

2.2 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Material- oder Lohnkosten, so kann der Lieferer eine entsprechende Preisberichtigung vornehmen, sofern die Auslieferung vier Monate nach Vertragsabschluss liegt.

§3. Zahlung
3.1 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

3.2 Bei Überschreitung von Zahlungsterminen bzw. -fristen werden bankübliche Verzugszinsen berechnet.

3.3 Die Restforderung des Lieferers wird fällig, wenn der Besteller Zahlungstermine oder -fristen nicht einhält oder gegen die in Abschnitt 6 festgehaltenen Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt des Lieferers verstößt.

3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

§4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind möglich.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt besonderer Ereignisse, wie Streik uns Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten auftreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

4.4 Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandene Kosten berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung uns Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern.

4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

§5. Versand, Entgegennahme, Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über.

5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.

§6. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit nach stehenden Erweiterungen:

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus dem Geschäftsabschluss vor. Dies gilt auch, wenn der Besteller bestimmte Lieferungen bezahlt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.

6.2 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Bedingungen dieses Abschnittes (6) vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.

6.3 Alle Forderungen des Bestellers aus (auch unberechtigter) Veräußerung, Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware, gelten von Anfang an als mit allen Nebenrechten bis zur Erfüllung der Ansprüche des Lieferers an diesen abzutreten. Entsprechende Unterlagen und Auskünfte hat der Besteller an den Lieferer zu erteilen.

6.4 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort mitzuteilen.

6.5 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (ganz oder zum Teil) oder im Falle eines Vergleich- oder Konkursantrages betreffend den Besteller erlöschen die Rechte des Bestellers über die Vorbehaltsware. Der Lieferer kann dann die Vorbehaltsware eigenmächtig in seine Verfügungsgewalt nehmen, freihändig verkaufen und den Erlös mit seinen Forderungen verrechnen. Darin und in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme gehen zu Lasten des Bestellers.

6.6 Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten zu versichern. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Die Forderungen des Bestellers gegen die Versicherung gelten während des Eigentumsvorbehalts als an den Lieferer abgetreten.

6.7 Sicherheiten, deren Wert 20 % der zu sichernden Gesamtforderung übersteigen, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers nach eigener Wahl freigeben.

§7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer mangels anderer Vereinbarung mit dem Besteller wie folgt:

7.1 Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, dass der Besteller die gelieferten Gegenstände nach Eingang unverzüglich untersucht und erkennbare Mängel spätestens 10 Tage nach Ihrer Feststellung schriftlich spezifiziert und unmittelbar dem Lieferer anzeigt.

7.2 Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate (bei Mehrschichtbetrieb drei Monate). Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk des Lieferers, oder, sofern der Lieferer auch Montage / Inbetriebnahme übernommen hat mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage / Inbetriebnahme aus Gründen verzögert, welche der Besteller zu vertreten hat, so endet die Gewährleistung spätestens zwölf Monate (bei Mehrschichtbetrieb sechs Monate) nach Meldung der Versandbereitschaft.

7.2.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, welche infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen Konstruktionsmaterial – oder Herstellungsfehler – als nachweislich unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Kosten des Transportes, der Montage und des Einbaus von Ersatzteillieferungen trägt insoweit der Lieferer. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
Für Ersatzstücke und Ausbesserungen wird in gleicher Weise gehaftet wie für den Liefergegenstand. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

7.3 Für die Beschaffenheit der im Liefergegenstand oder im Zusammenhang mit diesem verwendeten Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Vertragswidrige Verwendung, Montage bzw. Inbetriebnahme oder Austausch von Teilen durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verletzung der Wartungs- und Bedienungsvorschriften, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Baulichkeiten, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse, ungewöhnliche Temperaturen, Witterungsverhältnisse oder Naturgewalten und ähnliche Umstände, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Bei Lieferung gebrauchter Gegenstände entfällt die Sachmängelhaftung. Die Entsendung eines Monteurs bedeutet keine Anerkennung des Mangels.

7.5 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Absprache mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

§8. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Schadenersatz
8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.

8.2 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn im Sinne des Abschnitts 4 ein Lieferverzug vorliegt und der Lieferer eine schriftlich gestellte, angemessene Nachfrist nicht einhält, sofern der Besteller ausdrücklich erklärt, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt.

8.3 Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

8.4 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer eine ihm schriftlich gestellte Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne des Abschnitts 7 durch sein Verschulden verstreichen lässt. Eine Nachfrist beginnt erst, wenn der Mangel vom Lieferer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist und der Besteller die Erklärung abgibt, dass nach Fristablauf Rücktritt vom Vertrag erfolgt.

8.5 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers beruht. Im letzterem Fall erstreckt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers nicht auf mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden.

8.6 Im Falle eines Rücktritts ist der Besteller verpflichtet, in angemessener Höhe einen Ersatz für die Wertminderung und Nutzung des Liefergegenstandes zu leisten.

§9. Recht des Lieferers auf Rücktritt
9.1 Der Lieferer kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, falls ihm die Lieferung unverschuldet unmöglich wird oder der Besteller sich im Annahmeverzug befindet.

9.2 Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft wird oder andere Umstände nach Vertragsabschluss eintreten, welche die Erfüllung des Vertrages verhindern oder wesentlich erschweren, sofern diese Umstände vom Besteller zu vertreten sind.

9.3 Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund der hier genannten Rücktrittsrechte des Lieferers sind ausgeschlossen.

§10. Montage
Die Montage von Liefergegenständen, Entsendung von Montagepersonal, Reparaturen und Nachbesserungen erfolgen nach den Montagebedingungen des Lieferers.

§11. Abtretung
Die Rechte des Bestellers sind nur mit Zustimmung des Lieferers abtretbar.

§12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Altusried-Krugzell bzw. der Ort des Werkes oder Lagers des Lieferers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§13. Unwirksamkeit
Bei etwaiger Unwirksamkeit von einzelnen der vorstehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand der AGBs: 14.02.2013

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